Satzung
Schachclub
Simbach a. Inn e.
G.E.
1993
§
1: Zweck des Vereins
1.
Der Verein hat den Zweck, den Schachsport in Simbach und im Inntal zu
pflegen,
insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den
Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
2.
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur
für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
3.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
§
2: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.
Der Verein trägt den Namen "Schachclub Simbach a. Inn" und hat seinen Sitz
in Simbach a. Inn. Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der
Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein"
(e.V.)
versehen
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
3:. Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jeder Schachfreund werden.
2.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§
4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.
Die mit einem Ehrenamt, betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen.
3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern. Sie haben ihren Beitrag
rechtzeitig zu entrichten.
§
5: Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
2.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
3.
Der Ausschluss kann erfolgen bei groben Verstößen gegen die Satzung.
4.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher
Stimmenmehrheit.
§
6: Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2.
Der Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, ist
auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres
austritt oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. §
7: Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
1.
der Vorstand
2.
der Vereinsausschuss
3.
die Mitgliederversammlung.
§
8: Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a)
1.Vorsitzender, b) 2.Vorsitzender, c) Schriftführer, d) Kassier.
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden
und dem zweiten Vorsitzenden vertreten.
Der
erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 Absatz 2 BGB. Der
erste und der zweite Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt.
3.Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4.
Der
Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben des Vereins. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers
und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
5.Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wiederwahl ist möglich.
6.Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen in einfacher Mehrheit.
6.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die Mitglieder des Vorstandes
das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu
bestellen.
§
9: Der Vereinsausschuss
1.
Dem Vereinsausschuss, gehören die Vorstandsmitglieder und drei weitere, von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder
an. Einer der drei weiteren Mitglieder muss ein Jugendlicher sein.
2.
Der Vereinsausschuss ist für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen
Aufgaben zuständig.
§
10: Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer
Frist von 10 Tagen einzuladen. Eine
Einladung über die Presse ist möglich.
3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig., wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder anwesend ist.
§
11: Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.
Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
2.
Bestellung von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren.
3.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
4.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
§
12: Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1.
Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der
Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über die Mitgliederversammlungen ist
eine Niederschrift anzufertigen.
13:
Satzungsänderung
Eine
Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die
Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben.
Ein
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§
14: Vermögen
Alle
Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§
15: Vereinsauflösung
1.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Simbach
a. Inn, die es ausschließlich für soziale Zwecke zu verwenden hat.
§
16: Inkrafttreten
Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 8. Februar 1984 beschlossen.
Sie
tritt mit diesem Tage in Kraft.
Simbach
a. Inn, 8. Februar 1984
Satzungsergänzung
- Ehrenordnung |