Satzung        

 Schachclub Simbach a. Inn e.
                                                  
   G.E. 1993

§ 1: Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, den Schachsport in Simbach und im Inntal zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.  Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
 

3. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

§ 2: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Schachclub Simbach a. Inn" und hat seinen Sitz in Simbach a. Inn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann mit dem Zusatz  "eingetragener
 Verein" (e.V.) versehen
 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3:. Mitgliedschaft
 1. Mitglied kann jeder Schachfreund werden.

 2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die mit einem Ehrenamt, betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.  Sie haben ihren Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5: Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
3. Der Ausschluss kann erfolgen bei groben Verstößen gegen die Satzung.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6: Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Der Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 7: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung.

§ 8: Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

a) 1.Vorsitzender, b) 2.Vorsitzender, c) Schriftführer, d) Kassier.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden vertreten.
Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 Absatz 2 BGB. Der erste und der zweite Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt.
3.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.  Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
5.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.  Wiederwahl ist möglich.
6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen in einfacher Mehrheit.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die Mitglieder des Vorstandes das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen.

§ 9: Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss, gehören die Vorstandsmitglieder und drei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an. Einer der drei weiteren Mitglieder muss ein Jugendlicher sein.
 
2. Der Vereinsausschuss ist für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

 § 10: Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuladen.  Eine Einladung über die Presse ist möglich.

 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig., wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
2. Bestellung von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren.
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

§ 12: Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

13: Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 14: Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§ 15: Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Simbach a. Inn, die es  ausschließlich für soziale Zwecke zu verwenden hat.

§ 16: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 8. Februar 1984 beschlossen.

  Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.

  Simbach a. Inn, 8. Februar 1984

 


Satzungsergänzung - Ehrenordnung